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Lage der Schule

Rudower Straße 7
12439 Berlin

Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06. Januar 2011

  • § 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der Archenhold-Oberschule" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Berlin.
    (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2. Zweck
    (1) Der Verein erstrebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen, die am Wohle der Archenhold-Oberschule Berlin-Treptow interessiert sind. Der Zweck soll in der ideellen und materiellen Förderung der Schule bestehen.
    (2) Materiell gefördert werden können zum Beispiel Schüleraustausch, außerunterrichtliche Erziehungsarbeit, Beschaffung von besonderen Lehr- und Studienmitteln (auch für Arbeitsgemeinschaften), bedürftige Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel bei Gemeinschaftsfahrten).
    (3) Die Förderung geschieht im Einvernehmen mit der Schulkonferenz der Archenhold-Oberschule.
  • § 3. Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein erstrebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen, die am Wohle der Archenhold-Oberschule Berlin-Treptow interessiert sind. Der Zweck soll in der ideellen und materiellen Förderung der Schule bestehen.
    (2) Materiell gefördert werden können zum Beispiel Schüleraustausch, außerunterrichtliche Erziehungsarbeit, Beschaffung von besonderen Lehr- und Studienmitteln (auch für Arbeitsgemeinschaften), bedürftige Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel bei Gemeinschaftsfahrten).
    (3) Die Förderung geschieht im Einvernehmen mit der Schulkonferenz der Archenhold-Oberschule.
  • § 4. Mitgliedschaft, Eintritt
    (1) Mitglieder können werden
    • die Eltern der Schüler und früherer Schüler,
    • Lehrer und ehemalige Lehrer der Schule,
    • Schüler der Archenhold-Oberschule und ehemalige Schüler sowie
    • sonstige der Schule verbundene Personen.
    (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
  • § 5. Mitgliedschaft, Arten
    (1) Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
    • die ordentliche Mitgliedschaft und
    • die fördernde Mitgliedschaft.
    (2) Allein ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.
    (3) Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich, über deren Annahme dieser entscheidet.
    (4) Der Vorstand kann Fördermitgliedern die Ehrenmitgliedschaft sowie den Ehrenvorsitz des Vereins antragen.
  • § 6. Mitgliedschaft, Verlust
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
    (2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
    (3) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    (4) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung automatisch, wenn das Mitglied mit zwei Jahres mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand steht.
  • § 7. Organe
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • § 8. Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    (2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    (3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • § 9. Die Mitgliederversammlung
    (1) Die bis zum 30.09. jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens zehn von Hundert der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    (3) Auf einer ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechenschaft ab über die erfolgten Förderungsmaßnahmen. Fördernde Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert.
  • § 10. Niederschrift
    Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  • § 11. Beiträge
    (1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
    (2) Die Höhe seines Jahresbeitrages wird von jedem fördernden Mitglied durch eine schriftliche Erklärung selbst festgesetzt.
  • § 12. Spenden
    (1) Spenden und Sachwerte kann auch der Schulleiter der Archenhold-Oberschule für den Verein gegen Quittung empfangen.
    (2) Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins und sind vom Schatzmeister zu inventarisieren.
  • § 13. Auflösung
    Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Archenhold-Oberschule zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.